Dazu gelernt Was wird an Fronleichnam gefeiert?
Fronleichnam ist ein Hochfest in der katholischen Kirche. Das Fest wird immer am zweiten Donnerstag nach Pfingsten, 60 Tage nach Ostern gefeiert.
Im Mittelpunkt steht das geweihte Brot, die sogenannte Hostie, als Symbol für die Gegenwart Christi. Fronleichnam ist das "Hochfest des Leibes und Blutes Jesu Christi".
Das Fest steht in Zusammenhang mit dem letzten Abendmahl von Jesus und seinen Jüngern am Gründonnerstag. Nach kirchlicher Lehre hat Jesus dabei das Sakrament der Eucharistie eingesetzt,
als er den Jüngern Brot und Wein reichte und die Worte sprach "Das ist mein Leib" und "Das ist mein Blut". Traditionell wird das geweihte Brot in einer Monstranz, einem liturgischen Schaugefäß, in einer Prozession durch die Straßen getragen. Was bedeutet das Wort "Fronleichnam"? Fronleichnam hat nichts mit Tod oder Leichnam zu tun. Das Wort Fronleichnam stammt aus dem Mittelhochdeutschen: "fron" bedeutet "dem Herrn gehörend",
"lichnam" meint den lebendigen Leib. International ist der Name für Fronleichnam "Corpus Christi".
Adoption eines Erwachsenen ---> zu lesen bei Stiftung Warentest
Wer sich als Erwachsener adoptieren lassen will, muss eine enge Beziehung zum neuen Elternteil nachweisen.
Für ein Eltern-Kind-Verhältnis spricht es, wenn sich die Beteiligten regelmäßig besuchen, auch sonst in engem Kontakt zueinander stehen und in schwierigen Lebenssituationen füreinander da sind. Das Oberlandesgericht München spricht in einer Grundsatzentscheidung von einer dauernden seelisch-geistigen Bindung, die zwischen den Personen bestehen muss (Az. 33 UF 918/19).
Ein Eltern-Kind-Verhältnis verneint haben Gerichte zum Beispiel, wenn der Altersabstand zwischen den Beteiligten gering ist (Kammergericht Berlin, Az. 17 UF 42/13) oder derjenige, der sich adoptieren lassen möchte, zuvor erfolglos politisches Asyl beantragt hat (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az. 1Z BR 115/99).
Eine Adoption kann dazu führen, dass sich die Steuerklasse, die Steuersätze und die Freibeträge der adoptierten Person ändern. Der oder die Adoptierte gehört nach der Adoption zu den gesetzlichen Erben.
Steuerliche oder erbrechtliche Fragen dürfen bei der Adoption eines Erwachsenen eine Rolle spielen. Sie sind oft auch der letzte ausschlaggebende Punkt. Im Vordergrund stehen dürfen sie allerdings nicht.
Geht Vermögen im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft vom einen auf den anderen über, kann Schenkung- oder Erbschaftsteuer fällig werden. Bis zu einem bestimmten Wert sind Beschenkte oder Erben von der Steuer befreit. Je nach Näheverhältnis zum Schenker oder Vererbenden gelten verschiedene Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge. Bleibt die Zuwendung im Rahmen des Freibetrages, muss der Bedachte keine Steuern zahlen. Durch eine Adoption können Menschen, die es vorher nicht waren, zu gesetzlichen Erben werden. Gleichzeitig können sich Steuerklasse, Steuersätze und Freibetrag ändern.
Beispiel: Eine Tante adoptiert ihren Neffen. Damit ändert sich dessen Steuerklasse und der Freibetrag, der dem Neffen bei einer Erbschaft oder Schenkung zusteht. Der Freibetrag steigt von 20 000 auf 400 000 Euro. Erst, wenn das erhaltene Vermögen den Freibetrag übersteigt, werden Steuern fällig. Ein Kind oder Adoptivkind zahlt in Steuerklasse I die niedrigsten Steuersätze zwischen 7 und 30 Prozent auf das geerbte Vermögen, Nichten und Neffen zahlen dagegen in Steuerklasse II zwischen 15 und 43 Prozent. Eine Adoption kann also helfen, Erbschaftsteuer zu sparen.
Beispiel: Ein Mann adoptiert seine Stieftochter. Steuerklasse, Freibetrag und Steuersatz ändern sich nicht, weil Stiefkinder den leiblichen Kindern im Hinblick auf Schenkungs- und Erbschaftsteuer ohnehin gleichgestellt sind. Aber die Stieftochter wird durch die Adoption zur gesetzlichen Erbin. Das heißt, dass der vormalige Stief- und jetzige Adoptivvater sie nicht extra im Testament als Erbin einsetzen muss.
Tipp: Haben Sie noch Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer? Unser Special Freibeträge nutzen, Steuer sparen hält alle Antworten parat. Außerdem finden Sie hier übersichtliche Tabellen zu Steuerklassen, Freibeträgen und Steuersätzen.
Nicht nur die Adoptiveltern und -kinder in spe müssen sich im Hinblick auf die Adoption einig sein.
Die Beteiligten können zur Adoption noch so wild entschlossen sein � aus ihren Plänen wird unter Umständen nichts, wenn sich die eigenen Kinder dagegen sträuben. Denn eine Adoption darf nicht ausgesprochen werden, wenn die Interessen der Kinder der Adoptiveltern oder des Adoptivkindes in spe dagegen sprechen und überwiegen. Schließlich kann die neue Familienkonstellation zum Beispiel dazu führen, dass eine Erbschaft unter mehr Erben als zuvor geteilt werden muss.
Und noch jemand hat bei der Adoption mitzureden: Der Ehe- oder Lebenspartner desjenigen, der sich adoptieren lassen möchte, muss einwilligen. Die leiblichen Eltern bleiben außen vor. Bei einer starken Adoption (mehr dazu unter �Rechtsfolgen der Adoption�) müssen ihre Interessen aber berücksichtigt werden. Sie werden vom Gericht angehört.
Ehepaare können im Regelfall nur gemeinschaftlich adoptieren. Eine Ausnahme gilt zum Beispiel, wenn einer im Rahmen der Stiefkindadoption das Kind des anderen Partners adoptiert. Der leibliche Elternteil muss in diesem Fall der Adoption zusti
Die Rechtsgrundlage
Die Erwachsenenadoption ist in den meisten Fällen als Adoption mit schwachen Wirkungen vorgesehen. Denn sie führt in der Regel weder zu einer vollständigen rechtlichen Eingliederung des Angenommenen in die Familie des Annehmenden noch zu einem vollständigen Abbruch der rechtlichen Bindungen zur bisherigen Familie des Angenommenen. Sie als annehmende Person sind der angenommenen Person und ihren Kindern also vorrangig vor deren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet. Noch weitreichender sind die Auswirkungen für den Angenommenen oder die Angenommene. Folgende Punkte sollten Sie bedenken und sich dazu gegebenenfalls rechtlich beraten lassen:
In Ausnahmefällen kann die Volljährigenadoption auch die Wirkungen einer Minderjährigenadoption haben, wenn das Familiengericht dies ausspricht. Zuständige Stelle: in der Regel das Familiengericht, in dessen Bezirk sich der oder die Annehmende (oder einer der annehmenden Eheleute) gewöhnlich aufhält VoraussetzungenSie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Die Annahme eines oder einer Volljährigen ist vor allem sittlich gerechtfertigt, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis schon entstanden ist. Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn
VerfahrensablaufSie müssen die erforderlichen Anträge des Annehmenden und des Anzunehmenden als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen. Sie können damit auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen. Im familiengerichtlichen Verfahren haben der oder die Anzunehmende, die Annehmenden sowie deren Kinder und Ehegatten ein Anhörungsrecht. Schließlich sind in gewissen Fällen auch die Eltern des Anzunehmenden anzuhören. Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus. Fristenkeine Erforderliche UnterlagenNeben den Adoptionsanträgen in jedem Fall schriftliche, notariell beurkundete Einwilligungserklärungen von folgenden Personen:
Kosten Gebühren für die notarielle Beurkundung und Gerichtsgebühren HinweiseRechtsgrundlageFreigabevermerkStand: 02.12.2021 Verantwortlich: Justiz- und Innenministerium Baden-Württemberg
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