Dazu gelernt Was wird an Fronleichnam gefeiert?
Fronleichnam ist ein Hochfest in der katholischen Kirche. Das Fest wird immer am zweiten Donnerstag nach Pfingsten, 60 Tage nach Ostern gefeiert.
Im Mittelpunkt steht das geweihte Brot, die sogenannte Hostie, als Symbol für die Gegenwart Christi. Fronleichnam ist das "Hochfest des Leibes und Blutes Jesu Christi".
Das Fest steht in Zusammenhang mit dem letzten Abendmahl von Jesus und seinen Jüngern am Gründonnerstag. Nach kirchlicher Lehre hat Jesus dabei das Sakrament der Eucharistie eingesetzt,
als er den Jüngern Brot und Wein reichte und die Worte sprach "Das ist mein Leib" und "Das ist mein Blut". Traditionell wird das geweihte Brot in einer Monstranz, einem liturgischen Schaugefäß, in einer Prozession durch die Straßen getragen. Was bedeutet das Wort "Fronleichnam"? Fronleichnam hat nichts mit Tod oder Leichnam zu tun. Das Wort Fronleichnam stammt aus dem Mittelhochdeutschen: "fron" bedeutet "dem Herrn gehörend",
"lichnam" meint den lebendigen Leib. International ist der Name für Fronleichnam "Corpus Christi".




Adoption eines Erwachsenen ---> zu lesen bei Stiftung Warentest

Voraussetzungen der Erwachsenenadoption

Wer sich als Erwachsener adoptieren lassen will, muss eine enge Beziehung zum neuen Elternteil nachweisen.

Enge Bindung zum neuen Elternteil

Adoption Voll­jähriger Das Wichtigste in Kürze

 

Voraussetzung

Zwischen Ihnen als Beteiligten der Adoption muss eine Eltern-Kind-Beziehung bestehen. Geht es Ihnen auch darum, Erbschaft­steuer zu sparen, ist das in Ordnung. Steuerliche Gründe dürfen aber nicht die Haupt­rolle spielen.
Pflegekind.

Wenn Sie ein Pflegekind haben, kommt eine Adoption oft erst in Betracht, wenn es voll­jährig ist. Dann kann es für sich selbst entscheiden. Ist es minderjäh­rig, müssen die leiblichen Eltern ihr Kind zur Adoption frei­geben.
Ausland.

Adoptieren Sie einen ausländischen Erwachsenen, heißt das nicht, dass sich dieser zwangs­läufig dauer­haft in Deutsch­land aufhalten darf. Bei Erwachsenen ist ein gemein­samer Aufenthalts­ort nicht zwingend erforderlich.

Beratung.
Lassen Sie sich vor dem Antrag auf Adoption beraten. Für Familienrecht gibt es Fach­anwälte. Eine Erstberatung kostet 226 Euro. Zudem kommen Notar- und Gerichts­kosten auf Sie zu.

Eltern-Kind-Verhältnis: Beistand in schwierigen Zeiten

Für ein Eltern-Kind-Verhältnis spricht es, wenn sich die Beteiligten regel­mäßig besuchen, auch sonst in engem Kontakt zueinander stehen und in schwierigen Lebens­situationen füreinander da sind. Das Ober­landes­gericht München spricht in einer Grund­satz­entscheidung von einer dauernden seelisch-geistigen Bindung, die zwischen den Personen bestehen muss (Az. 33 UF 918/19).

Ein Eltern-Kind-Verhältnis verneint haben Gerichte zum Beispiel, wenn der Alters­abstand zwischen den Beteiligten gering ist (Kammerge­richt Berlin, Az. 17 UF 42/13) oder derjenige, der sich adoptieren lassen möchte, zuvor erfolg­los politisches Asyl beantragt hat (Bayerisches Oberstes Landes­gericht, Az. 1Z BR 115/99).

 

Eine Adoption kann dazu führen, dass sich die Steuerklasse, die Steuersätze und die Frei­beträge der adoptierten Person ändern. Der oder die Adoptierte gehört nach der Adoption zu den gesetzlichen Erben.

Steuerliche Erwägungen dürfen nicht im Vordergrund stehen

Steuerliche oder erbrecht­liche Fragen dürfen bei der Adoption eines Erwachsenen eine Rolle spielen. Sie sind oft auch der letzte ausschlaggebende Punkt. Im Vordergrund stehen dürfen sie allerdings nicht.

Was für Schenkungen und Erbschaften gilt

Geht Vermögen im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft vom einen auf den anderen über, kann Schenkung- oder Erbschaft­steuer fällig werden. Bis zu einem bestimmten Wert sind Beschenkte oder Erben von der Steuer befreit. Je nach Nähe­verhältnis zum Schenker oder Vererbenden gelten verschiedene Steuerklassen, Steuersätze und Frei­beträge. Bleibt die Zuwendung im Rahmen des Frei­betrages, muss der Bedachte keine Steuern zahlen. Durch eine Adoption können Menschen, die es vorher nicht waren, zu gesetzlichen Erben werden. Gleich­zeitig können sich Steuerklasse, Steuersätze und Frei­betrag ändern.

Beispiel: Eine Tante adoptiert ihren Neffen. Damit ändert sich dessen Steuerklasse und der Frei­betrag, der dem Neffen bei einer Erbschaft oder Schenkung zusteht. Der Frei­betrag steigt von 20 000 auf 400 000 Euro. Erst, wenn das erhaltene Vermögen den Frei­betrag über­steigt, werden Steuern fällig. Ein Kind oder Adoptivkind zahlt in Steuerklasse I die nied­rigsten Steuersätze zwischen 7 und 30 Prozent auf das geerbte Vermögen, Nichten und Neffen zahlen dagegen in Steuerklasse II zwischen 15 und 43 Prozent. Eine Adoption kann also helfen, Erbschaft­steuer zu sparen.

Beispiel: Ein Mann adoptiert seine Stief­tochter. Steuerklasse, Frei­betrag und Steu­ersatz ändern sich nicht, weil Stief­kinder den leiblichen Kindern im Hinblick auf Schenkungs- und Erbschaft­steuer ohnehin gleich­gestellt sind. Aber die Stief­tochter wird durch die Adoption zur gesetzlichen Erbin. Das heißt, dass der vormalige Stief- und jetzige Adoptivvater sie nicht extra im Testament als Erbin einsetzen muss.

Tipp: Haben Sie noch Fragen zur Erbschaft- und Schenkung­steuer? Unser Special Freibeträge nutzen, Steuer sparen hält alle Antworten parat. Außerdem finden Sie hier über­sicht­liche Tabellen zu Steuerklassen, Frei­beträgen und Steuersätzen.

Wer mitentscheiden darf

Nicht nur die Adoptiveltern und -kinder in spe müssen sich im Hinblick auf die Adoption einig sein.

Kinder der Adoptiv­eltern dürfen mitreden

Die Beteiligten können zur Adoption noch so wild entschlossen sein � aus ihren Plänen wird unter Umständen nichts, wenn sich die eigenen Kinder dagegen sträuben. Denn eine Adoption darf nicht ausgesprochen werden, wenn die Interessen der Kinder der Adoptiv­eltern oder des Adoptivkindes in spe dagegen sprechen und über­wiegen. Schließ­lich kann die neue Familien­konstellation zum Beispiel dazu führen, dass eine Erbschaft unter mehr Erben als zuvor geteilt werden muss.

Leibliche Eltern bleiben außen vor

Und noch jemand hat bei der Adoption mitzureden: Der Ehe- oder Lebens­partner desjenigen, der sich adoptieren lassen möchte, muss einwilligen. Die leiblichen Eltern bleiben außen vor. Bei einer starken Adoption (mehr dazu unter �Rechts­folgen der Adoption�) müssen ihre Interessen aber berück­sichtigt werden. Sie werden vom Gericht angehört.

Ehepartner adoptieren gemeinsam

Ehepaare können im Regelfall nur gemeinschaftlich adoptieren. Eine Ausnahme gilt zum Beispiel, wenn einer im Rahmen der Stiefkind­adoption das Kind des anderen Part­ners adoptiert. Der leibliche Eltern­teil muss in diesem Fall der Adoption zusti
Die Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

 

Die Erwachsenenadoption ist in den meisten Fällen als Adoption mit schwachen Wirkungen vorgesehen.

Denn sie führt in der Regel weder zu einer vollständigen rechtlichen Eingliederung des Angenommenen in die Familie des Annehmenden noch zu einem vollständigen Abbruch der rechtlichen Bindungen zur bisherigen Familie des Angenommenen.
Zum Beispiel werden die Kinder des Angenommenen zwar Enkel des Annehmenden, nicht aber Neffen oder Nichten von dessen Geschwistern.

Sie als annehmende Person sind der angenommenen Person und ihren Kindern also vorrangig vor deren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.

Noch weitreichender sind die Auswirkungen für den Angenommenen oder die Angenommene. Folgende Punkte sollten Sie bedenken und sich dazu gegebenenfalls rechtlich beraten lassen:

  • Änderung des Namens
  • Vermehrung der Unterhaltsrechte und -pflichten
  • Verpflichtung zur Unterhaltsleistung gegenüber ehemaligen Eltern und Ihnen als neuen Eltern
  • Nach dem Tod des oder der Angenommenen erben die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern möglicherweise als Erben 2. Ordnung nebeneinander.

In Ausnahmefällen kann die Volljährigenadoption auch die Wirkungen einer Minderjährigenadoption haben, wenn das Familiengericht dies ausspricht.

Zuständige Stelle:    in der Regel das Familiengericht, in dessen Bezirk sich der oder die Annehmende (oder einer der annehmenden Eheleute) gewöhnlich aufhält

Voraussetzungen

Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.

Die Annahme eines oder einer Volljährigen ist vor allem sittlich gerechtfertigt, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis schon entstanden ist.

Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn

  • der oder die Anzunehmende bereits als minderjähriges Kind in Ihrer Familie gelebt hat und
  • rechtliche Gründe die Adoption verhindert haben. Beispiel: Die leiblichen Eltern verweigern die Zustimmung.

Verfahrensablauf

Sie müssen die erforderlichen Anträge des Annehmenden und des Anzunehmenden als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen. Sie können damit auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.

Im familiengerichtlichen Verfahren haben der oder die Anzunehmende, die Annehmenden sowie deren Kinder und Ehegatten ein Anhörungsrecht. Schließlich sind in gewissen Fällen auch die Eltern des Anzunehmenden anzuhören.

Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Neben den Adoptionsanträgen in jedem Fall schriftliche, notariell beurkundete Einwilligungserklärungen von folgenden Personen:

  • Annehmenden (Adoptiveltern)
  • Angenommenen
  • Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Annehmenden
  • Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Angenommenen
  • Weitere erforderliche Unterlagen wird das Familiengericht bei Ihnen anfordern.

  • Kosten

    Gebühren für die notarielle Beurkundung und Gerichtsgebühren

    Hinweise

     

    Rechtsgrundlage

    Freigabevermerk

    Stand: 02.12.2021

    Verantwortlich: Justiz- und Innenministerium Baden-Württemberg


    Die Adoption eines Erwachsenen ist möglich, dazu wendet man sich an einen Notar, der mit den Beteiligten einen notariellen Vertrag aufsetzt und über alle Rechtsfolgen (§§ 1754, 1755 BGB) aufklärt. Nachdem der Vertrag geschlossen wurde, stellt der Notar beim örtlich zuständigen Amtsgericht den Antrag, die Adoption zu beschließen. Kommt das Amtsgericht zu dem Schluss, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, kann es den beantragten Beschluss fassen. Wenn die volljährige Person bereits verheiratet ist, ist der Ehepartner auch beteiligt am notariellen Vertrag und muss einwilligen nach § 1749 Abs. 2 BGB.

    Die Adoption eines Volljährigen richtet sich nach den §§ 1767 und 1770 BGB.

      Nachdem das Gericht die Adoption beschlossen hat, schickt es eine Mitteilung an das Geburtsstandesamt. Das Standesamt schreibt einen sogenannten Randvermerk zum Geburtseintrag des Adoptierten mit der Folge, dass nun in der Geburtsurkunde die Adoptiveltern stehen. In der Abstammungsurkunde bleiben es immer die leiblichen Eltern. Die Abstammungsurkunde muss man zum Beispiel vorlegen, wenn man heiraten möchte, damit das Standesamt feststellen kann, ob die Heiratswilligen nicht miteinander verwandt sind (leibliche Verwandtschaft).

      Die unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche gegenüber der alten Familie bleiben bestehen. Grundsätzlich hat der adoptierte Volljährige gleichsam zwei Elternpaare, wobei im Fall von Unterhalt die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern haften.

      Im Gesetzeslaut:

      § 1767 (Voraussetzungen; anwendbare Vorschriften) BGB

       (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

      § 1768 (Antrag)

       (1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

      § 1769 (Kinder)

       Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

      § 35 (Sachliche Zuständigkeit) FGG

      Für die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zuständig.

      § 36 (Örtliche Zuständigkeit)

       (1) Für die Vormundschaft ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Mündel zu der Zeit, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird oder in der die Vormundschaft kraft Gesetzes eintritt, seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Wird die Anordnung einer Vormundschaft über Geschwister erforderlich, die in den Bezirken verschiedener Vormundschaftsgerichte ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben, so ist, wenn für einen der Mündel schon eine Vormundschaft anhängig ist, das für diese zuständige Gericht, anderenfalls dasjenige Gericht, in dessen Bezirk der jüngste Mündel seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat er, für alle Geschwister maßgebend. (2) Ist der Mündel Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend. (3) Ist der Mündel nicht Deutscher und ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht begründet, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. (4) Für die Vormundschaft über einen Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Minderjährige aufgefunden wurde.